Satzung

Satzung – Dorfliebe Steinfurth (Beschlossen am 14.10.2022)

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen: Dorfliebe Steinfurth
  1. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e. V.
  1. Sitz des Vereins: 61231 Bad Nauheim
  1. Der Slogan lautet: Ein Dorf ist nur so schön, wie die Menschen, die es leben!
  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ des § 52, Abs. 2, entsprechend den folgenden Nummern der Abgabenordnung (AO).
  • Nr. 22 Förderung der Heimatpflege (Rosenfest), Pflege und Bepflanzung öffentlicher Plätze im Dorf, Unterstützung bei kleineren Reparaturarbeiten/ Instandsetzungsarbeiten (in angemessenem Rahmen) sowie Ortsverschönerung.
  • Nr. 23 Förderung des traditionellen Brauchtums (Fasching etc.)
  • Nr. 25 Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zu Gunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke, im Sinne von Unterstützung der in Steinfurth ansässigen Vereine sowie der Rosendorfschule und der Kita Zauberwald in personeller Hinsicht
  1. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person ab 

14 Jahren werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

  1. Neben der ordentlichen Mitgliedschaft besteht die Möglichkeit, als Fördermitglied ohne       Stimmrecht dem Verein beizutreten. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder und Nichtmitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
  2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Ebenso kann ein Mitglied vom Verein ausgeschlossen werden, wenn der Beitrag, trotz zweifacher Mahnung, im Geschäftsjahr nicht errichtet wird.
  1. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Jahres zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
  1. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  1. Es werden Mitgliedsbeiträge per Lastschrift erhoben, deren Höhe, Fälligkeit und Frequenz die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt. 

§ 4 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden. Die Position des Kassenwartes muss zwischen den 3 Vorstandsmitgliedern auf einen Vorsitzenden festgelegt werden. Der Zeitpunkt der Wahl ist analog der Wahl des Vorstandes und im Anschluss an diese.
  1. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 2 Teilen des Vorstands. Der Verein wird vertreten durch seinen ersten Vorstandsvorsitzenden oder durch seine Stellvertreter.
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
  1. Der Vorstand darf entgeltlich tätig werden. §27 Abs. 3 Satz 2 BGB wird nicht angewandt.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  1. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  2. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. oder 3. Vorsitzende. Sollte kein Vorstandsmitglied anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Schriftführer wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  1. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, welches einen satzungsmäßigen Beitrag entrichtet hat.
  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 6 Auflösung

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 7 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  1. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

-das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO

-das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO

-das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO

-das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO

-das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und

-das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

  1. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonstigen für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

     Bei Auflösung oder Aufhebung – Vereinsvermögen

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Förderverein der Rosendorfschule Steinfurth 

Bad Nauheim/Steinfurth, den 14.10.2022